Gemäß § 14 Zahnärztegesetz ist jede Änderung der Landeszahnärztekammer für Steiermark schriftlich bekannt zu geben ist.
Binnen 1 Woche sind bekannt zu geben:
- jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
- jeder Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der Zustelladresse;
- jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse.
Im Vorhinein sind bekannt zu geben:
- jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
- jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
- die Berufseinstellung (§ 43 ZÄG) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44 ZÄG);
- die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27 ZÄG);
- die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4 ZÄG
Kontakt:
Landeszahnärztekammer Steiermark
Tel. +43 (0) 5 05 11 - 8060
Fax +43 (0) 5 05 11 - 8080
office(at)stmk.zahnaerztekammer.at