Laut § 12 des Zahnärztegesetzes ist jeder Zahnarzt verpflichtet, sich vor Antritt einer zahnärztlichen Tätigkeit in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer - bei der jeweils örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer - eintragen zu lassen.
Nähere Informationen zur An- und Abmeldung, Statusänderungen und Niederlassung finden Sie in den jeweiligen Menüpunkten.