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Auf Grund der Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (§ 12) ist jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt verpflichtet, sich vor Antritt einer zahnärztlichen Tätigkeit in die ZAHNÄRZTELISTE eintragen zu lassen.

Mit der Eintragung in die Zahnärzteliste sind Sie Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer, zugeordnet der Landeszahnärztekammer für Steiermark.

Die Dokumente, die Sie für die Ersteintragung benötigen, entnehmen Sie dem

Als Nachweis der Eintragung und der damit verbundenen Berufsberechtigung als Zahnarzt/Zahnärztin in Österreich erhalten Sie einen Zahnärzteausweis, der nach erfolgter Eintragung in die Zahnärzteliste für Sie beantragt werden kann.

Mit der Eintragung in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer ergeht in Folge auch eine Mitteilung an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark. Ein Informationsgespräch über Ihre Beitragsleistung ist bei der Ärztekammer für Steiermark gegen Terminvereinbarung möglich.


Für die Ersteintragung bei der Landeszahnärztekammer für Steiermark wird um Terminvereinbarung ersucht!

Kontakt:
Landeszahnärztekammer Steiermark
Tel. +43 (0) 5 05 11 - 8060
Fax +43 (0) 5 05 11 - 8080
office(at)stmk.zahnaerztekammer.at