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Kassenzahnärztliche Überprüfung durch den Chefzahnarzt der Stmk. GKK

Wir möchten darauf hinweisen, dass vom Chefzahnarzt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Herrn Prim. Dr. Ralph Michael Feicht, bereits nach dem ersten Jahr der Niederlassung als Kassenzahnarzt eine erste Überprüfung einer vertragskonformen Verrechnung vorgenommen wird.
 
Es wurde immer wieder von Kollegen beanstandet, dass der Zahnarzt bei den Patientenbefragungen nicht dabei sein darf bzw. auch erst verspätet die Information über diese Befragungen erhält.

Frau Präsidentin Dr. Veronika Scardelli ist diesbezüglich an Herrn Prim. Dr. Feicht herangetreten und es konnte  vereinbart werden, dass der betreffendeZahnarzt, dessen Patienten befragt werden, bei den Patientenbefragungen anwesend sein kann, und/oder auch ein Vertreter der LZÄK.

Wir möchten den jungen KollegInnen, die erstmals damit konfrontiert sind, aber auch allen anderen KollegInnen in Erinnerung bringen und anbieten, dass Sie sich gerne diesbezüglich an die Landeszahnärztekammer für Steiermark wenden können. Wir sind gerne bereit, Ihnen Hilfestellung zu leisten, Sie auch zu einer eventuellen „amikalen Aussprache“ bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf Wunsch zu begleiten.

Delegieren im zahnärztlichen Bereich

Wir wissen, dass ohne Arbeitsteilung, ohne Delegierung von Arbeitsbereichen, eine moderne Zahnarztpraxis mit oder ohne Kassenvertrag nicht mehr vorstellbar ist – gar keine Delegation bedeutet „zahnmedizinische Steinzeit“ – ein Übermaß an Delegation bedeutet Fahrlässigkeit! Die Letztverantwortung, auch für die Tätigkeiten der zahnärztlichen Assistentinnen, trägt immer der Zahnarzt.

Für den Kassenzahnarzt gilt, dass nach § 10 Abs. 1 des Gesamtvertrages die Behandlung grundsätzlich vom Vertragszahnarzt selbst auszuüben ist. Diese Regelung wäre im Rahmen von Verhandlungen mit dem Hauptverband den modernen Ordinationsabläufen anzupassen.

Die Delegierung von Teilleistungen und vor allem das Delegierungsausmaß bringt für den betreffenden Zahnarzt ein beträchtliches Vertragsrisiko mit sich, zumal Bundesschiedskommissionsentscheidungen aus den Jahren 1992 und 1994 mit dem Ergebnis vorliegen, dass sich die Mithilfe der zahnärztlichen Assistentin ausschließlich auf die Unterstützung des Zahnarztes zu beziehen hat und ihre Tätigkeit keinen integrierenden Bestandteil der zahnärztlichen Behandlung bilden darf. In den BSK-Entscheidungen ist ausgeführt, dass das Legen von Füllungen, die fallweise Zahnsteinentfernung sowie die Herstellung von Abdrücken durch die zahnärztliche Assistentin und die Anbringung und Anpassung von Prothesen und Zahnspangen durch den Zahntechniker vertragswidrig sind.

Für Behandlungen im Privatbereich gelten allein die Bestimmungen des Zahnärztegesetzes und des Kollektivvertrages.


Karin Müller