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Teilweises Verbot von Amalgamfüllungen ab 2018


Das seit Jahren als Zahnfüllung verwendete Amalgam wird stetig zurückgedrängt, insbesondere, weil sich Patienten aus ästhetischen Gründen häufiger für Kunststofffüllungen entscheiden. Ab Juli 2018 kommt nun ein teilweises Verbot von Amalgamfüllungen. Aufgrund einer neuen Vorschrift der Europäischen Union darf quecksilberhaltiges Amalgam nicht mehr als Zahnfüllung bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren sowie bei schwangeren und stillenden Frauen verwendet werden.

Der Ursprung für das geplante Verbot von Amalgamfüllungen liegt in der Umsetzung der sogenannten Minamata-Konvention, die die Nutzung von Quecksilber eindämmen soll, womit das Amalgam in den Fokus der Gesetzgeber gerückt ist. Anfänglich hatte das EU-Parlament ein komplettes Verbot von Quecksilber in der Zahnmedizin geplant, die Mitgliedstaaten waren allerdings gegen ein vollständiges Verbot von Quecksilber in der Zahnheilkunde. Nunmehr soll bis 2020 geprüft werden, ob ZahnärztInnen ab 2030 zur Gänze darauf verzichten müssen.

Obwohl der Stoff seit Jahrzehnten als gutes und dauerhaftes Füllungsmaterial gilt und die EU-Kommission die Amalgam-Füllungen grundsätzlich als für Patienten ungefährlich einschätzt, weil diese im Mund verkapselt sind, äußern Kritiker dennoch immer wieder Zweifel. Amalgamfüllungen sollen daher zukünftig nur noch ausnahmsweise erlaubt sein, etwa bei Allergien gegen Bestandteile der alternativen Füllstoffe.

Zahnärzte hatten sich in den wiederkehrenden Diskussionen gegen ein Verbot von Amalgam gewandt. Die Quecksilberlegierung  ist günstig, leicht zu verarbeiten und hält lange. Andere Arten von Zahnfüllungen wie etwa Keramik, Kunststoff oder Gold gelten als weniger haltbar bzw. deutlich teurer. Zudem besteht auch bei diesen Füllstoffen das Problem, dass Inhaltsstoffe in den Körper gelangen und Schaden anrichten können.

Aufgrund unseres derzeitigen Informationsstands darf ab dem 1. Januar 2019Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung in loser Form durch Zahnärzte wird ab diesem Zeitpunkt verboten sein. Wir empfehlen Ihnen daher – sollten Sie offenes Amalgam verwenden – dieses bis zu diesem Zeitpunkt zu verbrauchen und neue Bestellungen entsprechend anzupassen.  

Die gesetzliche und auch kassenwirtschaftliche Umsetzung  dieser EU-Richtlinie  wird sowohl für die Österreichische Zahnärztekammer, wie auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger eine große Herausforderung. Diesbezügliche Verhandlungen sind erst in Planung.

Über die weiteren Entwicklungen, ob es zu einem vollkommenen Verbot, sowie Konsequenzen für die künftige zahnärztliche Tätigkeit geben wird, werden wir zeitnah und eingehend informieren.

 

Mag. Natascha Engel