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Laut einer Aussendung des Bundesministeriums für Gesundheit sind die Anwendung von Botox (Botulinumtoxin) und das Verabreichen von Fillern (z.B. Hyaluronsäure) im kosmetischen und ästhetischen Bereich durch Zahnärzte untersagt. Es wird dabei auf den § 4 des Zahnärztegesetzes (ZÄG) hingewiesen, in dem das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufes beschrieben sind. In Bezug auf die Verwendung von Substanzen wie Botox in der Zahnmedizin wird festgehalten, dass diese nur nach den zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen bei der Behandlung von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und derKiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe (§ 4 Abs. 3 Z 3 ZÄG) Verwendung finden dürfen.

So wird wörtlich aus dem Schreiben zitiert:

„Was die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen durch Angehörigen des zahnärztlichen Berufes betrifft, so ist diese gemäß § 4 Abs. 3 Z 4a ZÄG auf die Zähne beschränkt, und umfasst insbesondere nicht den Mund und die Kiefer, weshalb beispielsweise Mund- und Lippenaufspritzungen sowie sonstige Faltenunterspritzungen – da diese nicht der Behandlung von Krankheiten dienen- nicht in den zahnärztlichen Tätigkeitsbereich fallen."

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz über die Durchführungen von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) nicht auf Tätigkeiten, die das Zahnärztegesetz normiert, anzuwenden ist!

Alle dem ÄsthOpG unterliegenden Behandlungen im ästhetisch kosmetischen Bereich sind als ärztliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz definiert und somit an eine Eintragung in die Ärzteliste der Ärztekammer gebunden (ärztlicher Vorbehaltsbereich). Damit sind diese Behandlungen wörtlich laut Ministeriumsschreiben „Angehörigen des zahnärztlichen Berufes nicht erlaubt."

Ausnahmen bestehen für Angehörige des zahnärztlichen Berufes insoweit, als diese auch Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder Allgemeinmediziner oder Fachärzte eines anderen Faches sind, und zusätzlich zur Eintragung in die Zahnärzteliste auch in die Ärzteliste eingetragen sind sowie eine entsprechende Ausbildung laut dem ÄsthOpG nachweisen können.

Der alleinige Nachweis einer Ausbildung in diesen Techniken, ohne Eintragung in der Ärzteliste  -  wie oft in Kursankündigungen beschrieben - genügt dabei nicht.

Für Ärzte gilt eine abgeschlossene Ausbildung zum Allgemeinmediziner oder Facharzt (mit Eintragung) und einer entsprechenden Ausbildung in diesen Techniken nach den Vorgaben des ÄsthOpG als ausreichend.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass bei Missachtung der im ÄsthOpG enthaltenen Anordnungen und Verbote, dies – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung darstellt, die mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,--  bestraft wird. Vorausgesetzt, es besteht eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder es liegt bereits zum zweiten Mal eine Verwaltungsübertretung vor, erhöht sich der Strafbetrag auf bis zu € 25.000,--.

Die kosmetische und ästhetische Anwendung von Botox und Fillern kann, ohne dazu berechtigt zu sein, den Tatbestand der Kurpfuscherei, der fahrlässigen Körperverletzung, der eigenmächtigen Heilbehandlung oder des Betrugs erfüllen und zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen. Eine strafrechtliche Verurteilung wiederum kann zum Verlust der Berufsberechtigung führen. Darüber hinaus setzen Sie sich zivilgerichtlichen Schmerzen- und Schadenersatzforderungen aus.

 

DDr. Christof Ruda
FA für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
FA für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Finanzreferent der Landeszahnärztekammer für Steiermark

Mag. Natascha Engel
Juristin der Landeszahnärztekammer für Steiermark