Hauptinhalt

Neuer Kollektivvertrag für die zahnärztliche Assistenz


Nach mehrmonatigen, harten Verhandlungen haben sich die Österreichische Zahnärztekammer und die Gewerkschaft der Privatangestellten Druck-Journalismus-Papier im November 2017 auf einen neuen Kollektivvertrag für Angestellte bei Zahnärzten mit Wirkung 1. April 2018 geeinigt. Im Verhandlungsteam der Österreichischen Zahnärztekammer war neben Vizepräsident DDr. Martin Hönlinger und KAD HR Dr. Jörg Krainhöfner auch die Steiermark durch Dr. Erwin Bernklau vertreten.

Da noch nicht absehbar ist, wann der neue Kollektivvertrag in gedruckter Form zur Verfügung steht, es aber aus organisatorischen Gründen, um eine rechtzeitige Adaptierung Ihrer Lohnverrechnung zu gewährleisten wichtig ist, möchten wir Sie frühzeitig über die zentralen Neuerungen informieren:

  • Das von der österreichischen Bundesregierung geforderte Mindestgrundgehalt in der Höhe von € 1.500,- wird in einer schrittweisen Erhöhung der Kollektivvertragsgehälter erreicht. Ab dem 1. April 2018 erhöht sich das Gehalt im ersten Berufsjahr auf € 1.400,- und ab dem 1. April 2019 auf € 1.500,-, jeweils inklusive der Gefahrenzulage. Alle weiteren Berufsjahre werden im selben prozentuellen Verhältnis erhöht wie bisher.
  • Bitte beachten Sie, dass sich die Gefahrenzulage gemäß § 21 des Kollektivvertrages für Angestellte bei Zahnärzten mit 1. April 2018 auf € 90,- und mit 1. April 2019 auf € 120,- erhöht. Die Österreichische Zahnärztekammer empfiehlt auch jenen Zahnärzten, die ein überkollektivvertragliches Gehalt bezahlen, diesen Vorteil zu nutzen und die Gefahrenzulage zu diesem Zeitpunkt zu erhöhen.
  • Die Ausbildungsentschädigung für zahnärztliche Assistentinnen (ZAss in Ausbildung) beträgt ab 1. April 2018 40 % des kollektivvertraglichen Mindestgehalts im ersten Berufsjahr. Eine weitere Anpassung erfolgt auch ab 1. April 2019.
  • Der Teilzeitteiler wird ab 1. April 2018 für neu abgeschlossene Verträge bzw. Vertragsänderungen (bestehende Verträge die adaptiert werden z.B. von 20 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden) wieder auf 1/173 geändert, was einer Umrechnung von 1:1 im Verhältnis zu Vollzeitangestellten entspricht.
  • Die Normalarbeitszeit wird um eine halbe Stunde ausgedehnt auf 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Hervorheben möchten wir, dass es (im Gegensatz zu den Kollektivverträgen diverser Ärztekammern) für den Bereich der Zahnärzte weiterhin keine Ist-Lohn-Erhöhung im Kollektivvertrag gibt. Das bedeutet, dass alle Zahnärzte und Zahnärztinnen, die ihren Angestellten höhere Gehälter als die im Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehälter bezahlen, keine Gehaltsanpassung vorzunehmen haben, sofern die Überzahlung über den neuen kollektivvertraglichen Gehaltsansätzen liegen. Wird das monatliche Grundgehalt durch die neuen Mindestgehaltssätze unterschritten, ist das monatliche Grundgehalt an diese anzupassen.

Dr. Erwin Bernklau, Vizepräsident
Mag. Natascha Engel


Dr. Erwin Bernklau hat sich mit seiner langjährigen Erfahrung sowie lösungsorientiertem Verhandlungsgeschick erfolgreich für die Anliegen der Zahnärzteschaft eingesetzt und damit zum gelungenen Abschluss der Verhandlungen beigetragen.

Dr. Veronika Scardelli, Präsidentin