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Laut § 12 des Zahnärztegesetzes ist jeder Zahnarzt verpflichtet, sich vor Antritt einer zahnärztlichen Tätigkeit in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer - bei der jeweils örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer - eintragen zu lassen.

Nähere Informationen zur An- und Abmeldung, Statusänderungen und Niederlassung finden Sie in den jeweiligen Menüpunkten.